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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §38;Rechtssatz
Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung gemäß § 38 EStG 1988 ist insbesondere das tatsächliche Vorliegen eines Patentrechts (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0146; 22.1.1997, 93/15/0044), das zum Zeitpunkt der Veräußerung oder im Zeitraum, für den Lizenzzahlungen erfolgen, aufrecht sein muss (vgl. - noch zum EStG 1972, das eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht nicht vorgesehen hatte - VwGH 12.1.1993, 91/14/0157; sowie VwGH 22.4.2009, 2007/15/0017, VwSlg 8432 F/2009). Dieser aufrechte Patentschutz muss weiters in dem Gebiet bestehen, in dem die Verwertung erfolgt. Eine Definition des Ortes der Verwertung enthält § 38 EStG 1988 nicht. Insbesondere setzt § 38 EStG 1988 etwa nicht voraus, dass es darauf ankäme, ob der wirtschaftliche Erfolg unmittelbar der Volkswirtschaft eines bestimmten Staates zu dienen bestimmt ist (vgl. § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), oder ob eine Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte erfolgt (vgl. § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). § 38 Abs. 2 letzter Halbsatz EStG 1988 ist zu entnehmen, dass eine "Verwertung" einer patentrechtlich geschützten Erfindung im Sinne dieser Bestimmung auch in einem Gebiet erfolgen kann, in dem die Erfindung patentrechtlich nicht geschützt ist (vgl. auch bereits VwGH 26.6.1973, 99/73, VwSlg 4557 F/1973, zu § 34a EStG 1967). Begünstigt sind die Einkünfte allerdings nur dann, wenn an dem Ort der Verwertung oder in Österreich der Patentschutz besteht.Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung gemäß Paragraph 38, EStG 1988 ist insbesondere das tatsächliche Vorliegen eines Patentrechts vergleiche VwGH 27.7.1994, 92/13/0146; 22.1.1997, 93/15/0044), das zum Zeitpunkt der Veräußerung oder im Zeitraum, für den Lizenzzahlungen erfolgen, aufrecht sein muss vergleiche - noch zum EStG 1972, das eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht nicht vorgesehen hatte - VwGH 12.1.1993, 91/14/0157; sowie VwGH 22.4.2009, 2007/15/0017, VwSlg 8432 F/2009). Dieser aufrechte Patentschutz muss weiters in dem Gebiet bestehen, in dem die Verwertung erfolgt. Eine Definition des Ortes der Verwertung enthält Paragraph 38, EStG 1988 nicht. Insbesondere setzt Paragraph 38, EStG 1988 etwa nicht voraus, dass es darauf ankäme, ob der wirtschaftliche Erfolg unmittelbar der Volkswirtschaft eines bestimmten Staates zu dienen bestimmt ist vergleiche Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988), oder ob eine Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte erfolgt vergleiche Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988). Paragraph 38, Absatz 2, letzter Halbsatz EStG 1988 ist zu entnehmen, dass eine "Verwertung" einer patentrechtlich geschützten Erfindung im Sinne dieser Bestimmung auch in einem Gebiet erfolgen kann, in dem die Erfindung patentrechtlich nicht geschützt ist vergleiche auch bereits VwGH 26.6.1973, 99/73, VwSlg 4557 F/1973, zu Paragraph 34 a, EStG 1967). Begünstigt sind die Einkünfte allerdings nur dann, wenn an dem Ort der Verwertung oder in Österreich der Patentschutz besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150023.J04Im RIS seit
20.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019