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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0141 E 22. Dezember 2004 VwSlg 7993 F/2004 RS 3Stammrechtssatz
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine (einzige) Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung bzw. der Hauptleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150022.J02.1Im RIS seit
30.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019