Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30b Abs2;Rechtssatz
Für Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 2 KStG 1988 gilt die Körperschaftsteuer gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 als durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (Endbesteuerung). Eine Veranlagung dieser Einkünfte ist nicht erforderlich, soweit sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht ergibt, dass eine Veranlagung erfolgt. Dies gilt entsprechend in Bezug auf die Immobilienertragsteuer bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 iVm § 30b Abs. 2 EStG 1988; siehe zur Veranlagung dieser Einkünfte auch VwGH 26.11.2015, Ro 2015/15/0005). Ergibt sich eine Steuerpflicht sowohl nach § 1 Abs. 2 als auch nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, sind in der Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988, falls sie überhaupt zu veranlagen sind, getrennt vom Einkommen aus der unbeschränkten Teilsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG 1988 anzusetzen (vgl. idS auch Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 21 Tz 297). Ein Verlustausgleich zwischen der Sphäre der unbeschränkten Steuerpflicht und jener der beschränkten Steuerpflicht einer Körperschaft ist nicht möglich (vgl. Wiesner/Schneider/Spannbauer/Kohler, KStG 1988, § 24 Anm 5; Wurm, SWK 2012, 437; Brugger in Lang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg), KStG2, § 24 Rz 19).Für Einkünfte im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, KStG 1988 gilt die Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 24, Absatz 2, KStG 1988 als durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (Endbesteuerung). Eine Veranlagung dieser Einkünfte ist nicht erforderlich, soweit sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht ergibt, dass eine Veranlagung erfolgt. Dies gilt entsprechend in Bezug auf die Immobilienertragsteuer bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen (Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, KStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30 b, Absatz 2, EStG 1988; siehe zur Veranlagung dieser Einkünfte auch VwGH 26.11.2015, Ro 2015/15/0005). Ergibt sich eine Steuerpflicht sowohl nach Paragraph eins, Absatz 2, als auch nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988, sind in der Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Einkünfte im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 KStG 1988, falls sie überhaupt zu veranlagen sind, getrennt vom Einkommen aus der unbeschränkten Teilsteuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz 2, KStG 1988 anzusetzen vergleiche idS auch Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG, Paragraph 21, Tz 297). Ein Verlustausgleich zwischen der Sphäre der unbeschränkten Steuerpflicht und jener der beschränkten Steuerpflicht einer Körperschaft ist nicht möglich vergleiche Wiesner/Schneider/Spannbauer/Kohler, KStG 1988, Paragraph 24, Anmerkung 5; Wurm, SWK 2012, 437; Brugger in Lang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg), KStG2, Paragraph 24, Rz 19).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150040.J01Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019