RS Vwgh 2018/10/18 Ra 2018/19/0236

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §46 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0223 E 11. Jänner 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG vergleiche VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190236.L04

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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