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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0223 E 11. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG vergleiche VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190236.L04Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019