RS Vwgh 2018/10/18 Ra 2018/19/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zu einer dem Christentum zugehörigen Religionsgemeinschaft ist es nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0076, mwN).In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zu einer dem Christentum zugehörigen Religionsgemeinschaft ist es nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0076, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190236.L02

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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