RS Vwgh 2018/10/18 Ra 2018/19/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426; 23.5.2017, Ra 2017/18/0028). Allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426; 23.5.2017, Ra 2017/18/0028). Allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190236.L01

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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