RS Vwgh 2018/10/18 Ra 2018/15/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/15/0092 Ra 2018/15/0094 Ra 2018/15/0093

Rechtssatz

Wenn das Verwaltungsgericht im Zuge der Strafbemessung ausführt, die verhängte Geldstrafe in Höhe von "etwas über 20 %" des Strafrahmens sei angemessen, stellt dies keinen Widerspruch zur verhängten Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR bei einem Strafrahmen von 1.000 EUR bis 10.000 EUR dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150091.L02

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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