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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §101 Abs3;Rechtssatz
Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betreffend Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist an den Revisionswerber "u Mitbes" ergangen, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts jedoch nicht. Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist daher mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die (ausschließlich) an den Revisionswerber ("und Mitbesitzer") zu Handen seiner Rechtsvertreter gerichtete angefochtene Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. VwGH 2.7.2002, 98/14/0223, 27.8.2002, 99/14/0298, und 28.1.2005, 2001/15/0092).Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betreffend Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist an den Revisionswerber "u Mitbes" ergangen, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Absatz 3, BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts jedoch nicht. Die Zustellwirkung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO ist daher mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die (ausschließlich) an den Revisionswerber ("und Mitbesitzer") zu Handen seiner Rechtsvertreter gerichtete angefochtene Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit vergleiche VwGH 2.7.2002, 98/14/0223, 27.8.2002, 99/14/0298, und 28.1.2005, 2001/15/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150059.L01Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019