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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch dieses zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften wie des Rechts "auf ein rechtsstaatliches Verfahren", nicht dargestellt (vgl. z.B. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, sowie 4.9.2014, Ro 2014/15/0001, mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch dieses zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften wie des Rechts "auf ein rechtsstaatliches Verfahren", nicht dargestellt vergleiche z.B. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, sowie 4.9.2014, Ro 2014/15/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150088.L01Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019