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E6JNorm
62004CJ0439 Kittel VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/15/0086Rechtssatz
Für die Besteuerung ist es nach § 23 Abs. 2 BAO grundsätzlich ohne Belang, ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 15). Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Dies ist nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren (z.B. Suchtmittel) oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (vgl. EuGH 6.7.2006, Axel Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Rn. 50).Für die Besteuerung ist es nach Paragraph 23, Absatz 2, BAO grundsätzlich ohne Belang, ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph eins, Tz 15). Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Dies ist nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren (z.B. Suchtmittel) oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist vergleiche EuGH 6.7.2006, Axel Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Rn. 50).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0439 Kittel VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L07Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019