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E6JNorm
62003CJ0412 Hotel Scandic Gasabäck VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/15/0086Rechtssatz
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist nicht erforderlich (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 15). Die Gegenleistung stellt einen subjektiven, das bedeutet tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. EuGH 20.1.2005, Hotel Scandic Gasabäck, C-412/03, Rn. 21). Das tatsächlich Aufgewendete ist daher (im Allgemeinen; vgl. aber etwa § 4 Abs. 9 UStG 1994) auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht, insbesondere im Vergleich dazu unangemessen hoch oder niedrig ist (vgl. Probst in Hartmann/Metzenmacher, dUStG, Lfg. 8/09, § 10 Tz 77; Wagner in Sölch/Ringleb, dUStG, Juni 2016, § 10 Tz 85).Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist nicht erforderlich vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 4, Tz 15). Die Gegenleistung stellt einen subjektiven, das bedeutet tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar vergleiche EuGH 20.1.2005, Hotel Scandic Gasabäck, C-412/03, Rn. 21). Das tatsächlich Aufgewendete ist daher (im Allgemeinen; vergleiche aber etwa Paragraph 4, Absatz 9, UStG 1994) auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht, insbesondere im Vergleich dazu unangemessen hoch oder niedrig ist vergleiche Probst in Hartmann/Metzenmacher, dUStG, Lfg. 8/09, Paragraph 10, Tz 77; Wagner in Sölch/Ringleb, dUStG, Juni 2016, Paragraph 10, Tz 85).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0412 Hotel Scandic Gasabäck VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L06Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019