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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/15/0086Rechtssatz
Wenn geltend gemacht wird, es sei die subjektive Sichtweise des Unternehmers betreffend die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung maßgeblich, so bezieht sich die "subjektive Richtigkeit" der Bilanz lediglich auf den Kenntnisstand zum Sachverhalt, den der Unternehmer bei der Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen. Eine subjektive Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme liefe hingegen dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwider (vgl. BFH 25.4.2006, VIII R 40/04, BStBl. 2006 II 749).Wenn geltend gemacht wird, es sei die subjektive Sichtweise des Unternehmers betreffend die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung maßgeblich, so bezieht sich die "subjektive Richtigkeit" der Bilanz lediglich auf den Kenntnisstand zum Sachverhalt, den der Unternehmer bei der Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen. Eine subjektive Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme liefe hingegen dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwider vergleiche BFH 25.4.2006, römisch acht R 40/04, BStBl. 2006 römisch zwei 749).
(Hier Verpflichtung des Unternehmers zu Rückzahlung von Honorarteilen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L05Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019