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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/15/0086Rechtssatz
Bei Verpflichtungen, die aus Straftaten resultieren, entsteht die Verbindlichkeit nach zivilrechtlichen Grundsätzen zwar bereits mit Begehung der Tat. Solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen kann, dass die Tat unentdeckt bleibt, stellt die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023; sowie BFH 22.8.2012, X R 23/10).Bei Verpflichtungen, die aus Straftaten resultieren, entsteht die Verbindlichkeit nach zivilrechtlichen Grundsätzen zwar bereits mit Begehung der Tat. Solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen kann, dass die Tat unentdeckt bleibt, stellt die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023; sowie BFH 22.8.2012, römisch zehn R 23/10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L04Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019