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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/15/0086Rechtssatz
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0012; vgl. auch Mayr, Rückstellungen, 165 ff; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, 58. Lfg, § 9 EStG 1988 Tz 44). Insoweit kommt es auf die am Bilanzstichtag bestehenden "Verhältnisse" oder "Umstände" (also Sachverhaltselemente) an; dies entsprechend dem (bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erzielbaren) Kenntnisstand bei Bilanzerstellung.Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0012; vergleiche auch Mayr, Rückstellungen, 165 ff; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, 58. Lfg, Paragraph 9, EStG 1988 Tz 44). Insoweit kommt es auf die am Bilanzstichtag bestehenden "Verhältnisse" oder "Umstände" (also Sachverhaltselemente) an; dies entsprechend dem (bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erzielbaren) Kenntnisstand bei Bilanzerstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L03Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019