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21/01 HandelsrechtNorm
61999CJ0306 BIAO VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/15/0086Rechtssatz
Der Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz ist nur wesentlich für "werterhellende" Umstände. "Wertbeeinflussende" Umstände, die zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzerstellung eintreten, sind nicht zu berücksichtigen. Es ist lediglich die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse ("werterhellende" Umstände) zu berücksichtigen (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 14 ff; vgl. auch § 201 Abs. 2 Z 4 lit. b UGB). Als "werterhellend" ("wertaufhellend") sind jene Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden. Nicht wertaufhellend, sondern wertbegründend bzw. wertbeeinflussend und damit nicht zu berücksichtigen sind solche Umstände, die am Bilanzstichtag objektiv nicht vorlagen; dazu zählen insbesondere nach dem Bilanzstichtag getroffene Dispositionen Dritter (vgl. deutscher Bundesfinanzhof 16.12.2014, VIII R 45/12; vgl. auch BFH 28.3.2000, VIII R 77/96, BStBl. 2002 II 227 zu einer Wandlungserklärung vor Aufstellung der Bilanz; BFH 30.1.2002, I R 68/00, BStBl. 2002 II 688 zu einem Verzicht des Prozessgegners; vgl. auch EuGH 7.1.2003, BIAO, C-306/99, Rn. 124 zur Vierten Richtlinie 78/660/EWG: Rückzahlung nach dem Bilanzstichtag ist keine Tatsache, die eine rückwirkende Neubewertung einer Rückstellung, sondern nur eine Erwähnung im Jahresabschluss erfordere).Der Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz ist nur wesentlich für "werterhellende" Umstände. "Wertbeeinflussende" Umstände, die zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzerstellung eintreten, sind nicht zu berücksichtigen. Es ist lediglich die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse ("werterhellende" Umstände) zu berücksichtigen vergleiche Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 14 ff; vergleiche auch Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, UGB). Als "werterhellend" ("wertaufhellend") sind jene Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden. Nicht wertaufhellend, sondern wertbegründend bzw. wertbeeinflussend und damit nicht zu berücksichtigen sind solche Umstände, die am Bilanzstichtag objektiv nicht vorlagen; dazu zählen insbesondere nach dem Bilanzstichtag getroffene Dispositionen Dritter vergleiche deutscher Bundesfinanzhof 16.12.2014, römisch acht R 45/12; vergleiche auch BFH 28.3.2000, römisch acht R 77/96, BStBl. 2002 römisch zwei 227 zu einer Wandlungserklärung vor Aufstellung der Bilanz; BFH 30.1.2002, römisch eins R 68/00, BStBl. 2002 römisch zwei 688 zu einem Verzicht des Prozessgegners; vergleiche auch EuGH 7.1.2003, BIAO, C-306/99, Rn. 124 zur Vierten Richtlinie 78/660/EWG: Rückzahlung nach dem Bilanzstichtag ist keine Tatsache, die eine rückwirkende Neubewertung einer Rückstellung, sondern nur eine Erwähnung im Jahresabschluss erfordere).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0306 BIAO VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L02Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019