Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art15 Z2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er der Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Gemeinschaft dann nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (vgl. das Urteil vom 21.2.2008, C-271/06, Netto Supermarkt, Rn. 29).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Artikel 15, Nr. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er der Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Gemeinschaft dann nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte vergleiche das Urteil vom 21.2.2008, C-271/06, Netto Supermarkt, Rn. 29).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0271 Netto Supermarkt VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150038.L02Im RIS seit
23.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019