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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Werden die Gegenstände nicht durch den liefernden Unternehmer in das Drittland befördert oder versendet (Abholfälle), kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vorliegen, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das der Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen (nicht im Inland ansässigen) Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer die Gegenstände in das Drittland befördert oder versendet hat (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994). Zwingende Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass die Person des Abnehmers bekannt ist. Nur wenn bekannt ist, wer der Abnehmer ist, kann im nächsten Schritt die Eigenschaft als ausländischer Abnehmer geprüft werden (vgl. VwGH 5.9.2012, 2008/15/0285).Werden die Gegenstände nicht durch den liefernden Unternehmer in das Drittland befördert oder versendet (Abholfälle), kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vorliegen, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das der Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen (nicht im Inland ansässigen) Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer die Gegenstände in das Drittland befördert oder versendet hat vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994). Zwingende Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass die Person des Abnehmers bekannt ist. Nur wenn bekannt ist, wer der Abnehmer ist, kann im nächsten Schritt die Eigenschaft als ausländischer Abnehmer geprüft werden vergleiche VwGH 5.9.2012, 2008/15/0285).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150038.L01Im RIS seit
23.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019