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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0053; 24.11.2016, Ra 2014/13/0003; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160102.L01Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019