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E3R E02100000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Pkw in die Gemeinschaft verbracht und dabei eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO abgeben, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, und wird der Pkw somit nicht in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt, dann ist mit der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden.Wird ein Pkw in die Gemeinschaft verbracht und dabei eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, ZK-DVO abgeben, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, und wird der Pkw somit nicht in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt, dann ist mit der Zollschuld nach Artikel 202, Absatz eins, ZK auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160044.L04Im RIS seit
26.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019