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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN).Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde vergleiche VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN).
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060137.L02Im RIS seit
29.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018