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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN),
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060137.L01Im RIS seit
29.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018