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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0111 Ra 2018/06/0114 Ra 2018/06/0113 Ra 2018/06/0112Rechtssatz
Mit ihrem Vorbringen, "in der Einlaufstelle" des Landesverwaltungsgerichts Steiermark seien keine Amtsstunden ausgeschrieben, bestreiten die revisionswerbenden Parteien nicht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 AVG (Bekanntmachung der Amtsstunden "im Internet" und "an der Amtstafel") vorliegen. Ein zusätzlicher Hinweis des Kanzleipersonals auf die Dauer der Amtsstunden ist gesetzlich nicht normiert. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, es bestehe "keine Möglichkeit der Einsichtnahme in die Website". Sollte sich jedoch auch dieses Vorbringen auf die Gegebenheiten in der Einlaufstelle des Landesverwaltungsgerichts Steiermark beziehen, ist dem zu entgegnen, dass keine rechtliche Verpflichtung des VwG besteht, dritten Personen in der Einlaufstelle einen Internetzugang zu ermöglichen.Mit ihrem Vorbringen, "in der Einlaufstelle" des Landesverwaltungsgerichts Steiermark seien keine Amtsstunden ausgeschrieben, bestreiten die revisionswerbenden Parteien nicht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 5, AVG (Bekanntmachung der Amtsstunden "im Internet" und "an der Amtstafel") vorliegen. Ein zusätzlicher Hinweis des Kanzleipersonals auf die Dauer der Amtsstunden ist gesetzlich nicht normiert. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, es bestehe "keine Möglichkeit der Einsichtnahme in die Website". Sollte sich jedoch auch dieses Vorbringen auf die Gegebenheiten in der Einlaufstelle des Landesverwaltungsgerichts Steiermark beziehen, ist dem zu entgegnen, dass keine rechtliche Verpflichtung des VwG besteht, dritten Personen in der Einlaufstelle einen Internetzugang zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060110.L03Im RIS seit
20.11.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019