Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0111 Ra 2018/06/0114 Ra 2018/06/0113 Ra 2018/06/0112Rechtssatz
Die von den revisionswerbenden Parteien erwähnten unterschiedlichen Amtsstunden des Magistrates Graz, des Bauamtes und verschiedener Landesverwaltungsgerichte sind für die Frage der Verspätung der Revision nicht maßgeblich, weil es gegenständlich lediglich auf die Amtsstunden bzw. die diesbezüglich kundgemachte zeitliche Beschränkung der Entgegennahme von Anbringen durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Sinne des § 13 Abs. 5 AVG ankommt (vgl. auch VfSlg. 19849/2014).Die von den revisionswerbenden Parteien erwähnten unterschiedlichen Amtsstunden des Magistrates Graz, des Bauamtes und verschiedener Landesverwaltungsgerichte sind für die Frage der Verspätung der Revision nicht maßgeblich, weil es gegenständlich lediglich auf die Amtsstunden bzw. die diesbezüglich kundgemachte zeitliche Beschränkung der Entgegennahme von Anbringen durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, AVG ankommt vergleiche auch VfSlg. 19849/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060110.L02Im RIS seit
20.11.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019