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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Abs. 1 UniversitätsG 2002 wird grundsätzlich auf Basis von Sachverständigengutachten durchgeführt.Eine Gleichwertigkeitsprüfung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UniversitätsG 2002 wird grundsätzlich auf Basis von Sachverständigengutachten durchgeführt.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060072.L02Im RIS seit
23.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018