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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0277Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0275 B 23. Oktober 2018 RS 2Stammrechtssatz
Von einer Vermittlung von Wettkunden ist schon dann auszugehen, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war.Von einer Vermittlung von Wettkunden ist schon dann auszugehen, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden vergleiche VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020276.L03Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018