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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0277Rechtssatz
Dem nach § 9 Abs. 7 VStG Haftungspflichtigen kommt im Verwaltungsstrafverfahren gegen das Organ Parteistellung zu (vgl. VwGH 21.11.2000, 99/09/0002). Ausgehend davon ist der den Haftungsausspruch enthaltende Strafbescheid (auch) gegenüber dem Haftungspflichtigen zu erlassen. Der Haftungspflichtige kann in diesem Mehrparteienverfahren gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 auch dann gegen den ihm nach seinem Inhalt zur Kenntnis gelangten Strafbescheid Beschwerde erheben, wenn der Strafbescheid ihm bisher nicht zugestellt worden ist (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 17.12.2004, 2000/03/0231). Dabei gibt der Haftungspflichtige zu erkennen, auf die Zustellung des Strafbescheides zu verzichten (vgl. VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006).Dem nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG Haftungspflichtigen kommt im Verwaltungsstrafverfahren gegen das Organ Parteistellung zu vergleiche VwGH 21.11.2000, 99/09/0002). Ausgehend davon ist der den Haftungsausspruch enthaltende Strafbescheid (auch) gegenüber dem Haftungspflichtigen zu erlassen. Der Haftungspflichtige kann in diesem Mehrparteienverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 auch dann gegen den ihm nach seinem Inhalt zur Kenntnis gelangten Strafbescheid Beschwerde erheben, wenn der Strafbescheid ihm bisher nicht zugestellt worden ist vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 17.12.2004, 2000/03/0231). Dabei gibt der Haftungspflichtige zu erkennen, auf die Zustellung des Strafbescheides zu verzichten vergleiche VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020276.L01Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018