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L92008 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung VorarlbergNorm
ASVG §324 Abs3;Rechtssatz
Die auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachten Personen sind - wie unter anderem aus § 324 Abs. 3 ASVG hervorgeht - nicht von ihren Unterhaltspflichten befreit (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0052, VwSlg. 15782 A/2002). Bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht dieser Personen ist von der Gesamthöhe der bezogenen Pension auszugehen (vgl. VwGH 17.1.1989, 87/11/0223, VwSlg. 12.842 A/1989).Die auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachten Personen sind - wie unter anderem aus Paragraph 324, Absatz 3, ASVG hervorgeht - nicht von ihren Unterhaltspflichten befreit vergleiche VwGH 26.2.2002, 2001/11/0052, VwSlg. 15782 A/2002). Bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht dieser Personen ist von der Gesamthöhe der bezogenen Pension auszugehen vergleiche VwGH 17.1.1989, 87/11/0223, VwSlg. 12.842 A/1989).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100037.J02Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018