RS Vwgh 2018/10/24 Ra 2018/14/0133

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;
62016CJ0201 Shiri VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §16 Abs2;
BFA-VG 2014 §16 Abs4;
BFA-VG 2014 §17;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für den Beginn der Überstellungfrist der Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch die polnische Behörde maßgeblich. Da in der Folge die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgte und den von den Parteien erhobenen Rechtsmitteln während der Überstellungsfrist auch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war, ist - entsprechend dem Urteil des EuGH vom 25.10.2017, C-201/16, Shiri, - die Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren infolge des ungenutzten Verstreichens der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Dieser Zuständigkeitsübergang erfolgte nach diesem Urteil des EuGH von Rechts wegen, ohne dass dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig gewesen wäre. Eine Regelung, wonach dieser Zuständigkeitsübergang nachträglich wieder hinfällig oder die Zuständigkeit auf den an sich nach den Kriterien des Kapitel III der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat wieder (zurück) übergehen würde, weil nach dem Zuständigkeitsübergang (doch noch) dem Rechtsmittel aufschiebenden Wirkung zuerkannt wird, ist der Dublin III-Verordnung nicht zu entnehmen.Im vorliegenden Fall war nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für den Beginn der Überstellungfrist der Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch die polnische Behörde maßgeblich. Da in der Folge die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgte und den von den Parteien erhobenen Rechtsmitteln während der Überstellungsfrist auch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war, ist - entsprechend dem Urteil des EuGH vom 25.10.2017, C-201/16, Shiri, - die Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren infolge des ungenutzten Verstreichens der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Dieser Zuständigkeitsübergang erfolgte nach diesem Urteil des EuGH von Rechts wegen, ohne dass dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig gewesen wäre. Eine Regelung, wonach dieser Zuständigkeitsübergang nachträglich wieder hinfällig oder die Zuständigkeit auf den an sich nach den Kriterien des Kapitel römisch drei der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat wieder (zurück) übergehen würde, weil nach dem Zuständigkeitsübergang (doch noch) dem Rechtsmittel aufschiebenden Wirkung zuerkannt wird, ist der Dublin III-Verordnung nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140133.L05

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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