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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0115 Rückführungs-RL Art13;Rechtssatz
Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, das Fehlen der automatischen aufschiebenden Wirkung einer (außerordentlichen) Revision bewirke einen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes, ist auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache X,Y, zu verweisen, in dem der EuGH festgehalten hat, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (EuGH 26.9.2018, X,Y, C-180/17).Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, das Fehlen der automatischen aufschiebenden Wirkung einer (außerordentlichen) Revision bewirke einen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes, ist auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache römisch zehn,Y, zu verweisen, in dem der EuGH festgehalten hat, dass Artikel 46, der Richtlinie 2013/32/EU und Artikel 13, der Richtlinie 2008/115/EG einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (EuGH 26.9.2018, römisch zehn,Y, C-180/17).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0180 X und Y VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140107.L03Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019