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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0041 Ra 2018/14/0044 Ra 2018/14/0043 Ra 2018/14/0042Rechtssatz
Art. 3 Status-RL ist nach dem Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2018, C-652/16, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie nach der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (sh. Pkt. 3 des Tenors des Urteils C-652/16 sowie Rn. 72 bis 74 der Begründung). Vor diesem Hintergrund stellen sich die im Sinn des Art. 3 Status-RL gegenüber den Vorgaben der Status-RL für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des (fallbezogen aber nicht in Rede stehenden) Status des subsidiär Schutzberechtigten günstigeren Regelungen des § 34 AsylG 2005 mit der Status-RL als vereinbar dar. Das Gesagte bedeutet für die hier vorliegende, das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffende Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, dass das BVwG in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien (Eltern und minderjährige Kinder) zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat.Artikel 3, Status-RL ist nach dem Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2018, C-652/16, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie nach der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Artikel 12, der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (sh. Pkt. 3 des Tenors des Urteils C-652/16 sowie Rn. 72 bis 74 der Begründung). Vor diesem Hintergrund stellen sich die im Sinn des Artikel 3, Status-RL gegenüber den Vorgaben der Status-RL für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des (fallbezogen aber nicht in Rede stehenden) Status des subsidiär Schutzberechtigten günstigeren Regelungen des Paragraph 34, AsylG 2005 mit der Status-RL als vereinbar dar. Das Gesagte bedeutet für die hier vorliegende, das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffende Konstellation des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, dass das BVwG in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien (Eltern und minderjährige Kinder) zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0652 Ahmedbekova VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140040.L10.1Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018