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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0041 Ra 2018/14/0044 Ra 2018/14/0043 Ra 2018/14/0042Rechtssatz
Der VwGH verkennt nicht, dass nach Art. 13 und Art. 18 der Status-RL in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe "Flüchtling" und "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 lit. d und f der Status-RL der in ihr vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich (nur) allen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewähren ist, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 Status-RL zu erleiden. Die Status-RL sieht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an andere Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als die soeben genannten nicht vor (vgl. EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov, Rn. 47 f.). Die Status-RL sieht weiters eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen der Person, der die Eigenschaft oder der Schutzstatus zuerkannt worden ist, nicht vor. Aus Art. 23 Status-RL geht nämlich hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 lit. j der Richtlinie angeführten Familienangehörigen der anerkannten Person, wenn sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht selbst erfüllen, bestimmte Vorteile genießen, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie etwa die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung (vgl. nochmals EuGH C-652/16, Rn. 68).Der VwGH verkennt nicht, dass nach Artikel 13 und Artikel 18, der Status-RL in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe "Flüchtling" und "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Artikel 2, Litera d und f der Status-RL der in ihr vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich (nur) allen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewähren ist, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, Status-RL zu erleiden. Die Status-RL sieht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an andere Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als die soeben genannten nicht vor vergleiche EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov, Rn. 47 f.). Die Status-RL sieht weiters eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen der Person, der die Eigenschaft oder der Schutzstatus zuerkannt worden ist, nicht vor. Aus Artikel 23, Status-RL geht nämlich hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Artikel 2, Litera j, der Richtlinie angeführten Familienangehörigen der anerkannten Person, wenn sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht selbst erfüllen, bestimmte Vorteile genießen, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie etwa die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung vergleiche nochmals EuGH C-652/16, Rn. 68).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0652 Ahmedbekova VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140040.L10Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018