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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0041 Ra 2018/14/0044 Ra 2018/14/0043 Ra 2018/14/0042Rechtssatz
§ 34 AsylG 2005 enthält sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Anordnungen. Dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrensführung einerseits und das nach dieser Bestimmung zu verleihende Recht andererseits den Begriff des Familienangehörigen unterschiedlich hätte verstanden wissen wollen, gibt es keine Hinweise. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, dass immer dann, wenn eine Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens zu treffen ist, unter den Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 (je nach Sachlage können danach auch einzelne Familienangehörige von der Schutzgewährung im Weg des Familienverfahrens ausgenommen sein) sämtlichen Familienangehörigen der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen ist, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Demgemäß ist der VwGH in seiner Rechtsprechung bislang auch nicht davon ausgegangen, dass in bestimmten Konstellationen bloß die für die Verfahrensführung maßgeblichen Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden wären, nicht aber auch die auf die Stellung als Familienangehöriger Bezug nehmenden (und sich systematisch an derselben Stelle findenden) materiellrechtlichen Bestimmungen (vgl. etwa VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; in diesem Erkenntnis wurde gerade nicht eine auf unterschiedliche Blickwinkel gegründete Betrachtung vorgenommen).Paragraph 34, AsylG 2005 enthält sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Anordnungen. Dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrensführung einerseits und das nach dieser Bestimmung zu verleihende Recht andererseits den Begriff des Familienangehörigen unterschiedlich hätte verstanden wissen wollen, gibt es keine Hinweise. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, dass immer dann, wenn eine Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens zu treffen ist, unter den Voraussetzungen der Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 (je nach Sachlage können danach auch einzelne Familienangehörige von der Schutzgewährung im Weg des Familienverfahrens ausgenommen sein) sämtlichen Familienangehörigen der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen ist, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Demgemäß ist der VwGH in seiner Rechtsprechung bislang auch nicht davon ausgegangen, dass in bestimmten Konstellationen bloß die für die Verfahrensführung maßgeblichen Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden wären, nicht aber auch die auf die Stellung als Familienangehöriger Bezug nehmenden (und sich systematisch an derselben Stelle findenden) materiellrechtlichen Bestimmungen vergleiche etwa VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; in diesem Erkenntnis wurde gerade nicht eine auf unterschiedliche Blickwinkel gegründete Betrachtung vorgenommen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140040.L09Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018