Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0041 Ra 2018/14/0044 Ra 2018/14/0043 Ra 2018/14/0042Rechtssatz
In § 34 AsylG 2005 wird lediglich allgemein von "Familienangehörigen" (wie im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) gesprochen. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es somit hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben ist. Dass es zur Anwendbarkeit des "Familienverfahrens" in Bezug auf das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern im Fall des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 notwendig wäre, dass sämtliche auf das Verhältnis von Eltern und Kindern abstellende Konstellationen gegeben sein müssten, kann § 34 AsylG 2005 nicht entnommen werden.In Paragraph 34, AsylG 2005 wird lediglich allgemein von "Familienangehörigen" (wie im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) gesprochen. Für die Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 ist es somit hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gegeben ist. Dass es zur Anwendbarkeit des "Familienverfahrens" in Bezug auf das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern im Fall des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 notwendig wäre, dass sämtliche auf das Verhältnis von Eltern und Kindern abstellende Konstellationen gegeben sein müssten, kann Paragraph 34, AsylG 2005 nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140040.L08Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018