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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0041 Ra 2018/14/0044 Ra 2018/14/0043 Ra 2018/14/0042Rechtssatz
Schon zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 hat der VwGH festgehalten, dass die Legaldefinition des Familienangehörigen nach dem (damaligen) § 1 Z 6 AsylG 1997 (danach galt als Familienangehöriger im Sinn des AsylG 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist) darauf abgestellt hat, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung war bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, was bedeutet, dass die Familienangehörigeneigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird, perpetuiert wurde (vgl. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535). An dieser Rechtsprechung hat der VwGH für die gleichgelagerten Regelungen des AsylG 2005 festgehalten.Schon zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 hat der VwGH festgehalten, dass die Legaldefinition des Familienangehörigen nach dem (damaligen) Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (danach galt als Familienangehöriger im Sinn des AsylG 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist) darauf abgestellt hat, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung war bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, was bedeutet, dass die Familienangehörigeneigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird, perpetuiert wurde vergleiche VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535). An dieser Rechtsprechung hat der VwGH für die gleichgelagerten Regelungen des AsylG 2005 festgehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140040.L04Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018