RS Vwgh 2018/10/24 Ra 2018/04/0165

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist nach der zu § 13a AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH nicht Aufgabe der Behörde, zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten (vgl. VwGH 99/04/0034, mwN; bzw. VwGH 95/04/0171 bis 0173, wonach eine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt).Es ist nach der zu Paragraph 13 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH nicht Aufgabe der Behörde, zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten vergleiche VwGH 99/04/0034, mwN; bzw. VwGH 95/04/0171 bis 0173, wonach eine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040165.L03

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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