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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs5;Rechtssatz
Nach Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der VwG Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den VwG übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG; bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den VwGH vgl. etwa VwGH 22.8.2018, Ro 2018/03/0039, oder VwGH 25.9.2018, Ro 2018/03/0044). Ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zum BVwG ist bezüglich Angelegenheiten einstweiliger Verfügungen nach § 382b EO nicht vorgesehen. Solche Entscheidungen sind damit nicht vom Zuständigkeitsbereich des BVwG erfasst.Nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der VwG Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den VwG übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche Artikel 82, ff B-VG; bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den VwGH vergleiche etwa VwGH 22.8.2018, Ro 2018/03/0039, oder VwGH 25.9.2018, Ro 2018/03/0044). Ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zum BVwG ist bezüglich Angelegenheiten einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO nicht vorgesehen. Solche Entscheidungen sind damit nicht vom Zuständigkeitsbereich des BVwG erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030114.L01Im RIS seit
16.11.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019