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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §163;Rechtssatz
In Ansehung der Bezeichnung "Professor" (Prof.) vermag der VwGH nicht zu erkennen, dass diese Bezeichnung universitätstypisch ist, sodass ihre Verwendung bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bezeichnung universitärer Art. In der österreichischen Rechtsordnung ist die Verwendung dieser Bezeichnung generell im schulischen Bereich als Amtstitel (vgl. § 217 Abs. 1 BDG 1979; § 55 LDG 1984) bzw. Verwendungsbezeichnung (vgl. § 43 VBG 1948; § 13 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966; § 13 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz) sowie im künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich als vom Bundespräsidenten verliehener Berufstitel (vgl. Berufstiteln Schaffung 2002) vorgesehen. Dass es sich dabei, um einen für den Eindruck, ob diese Bezeichnung dem universitären Bereich zuzuordnen ist, bloß untergeordneten Aspekt handelt, ist nicht ersichtlich. Die Verwendung dieser Bezeichnung stellt demnach keine dem inländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 UniversitätsG 2002 dar. Dies gilt allerdings nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung "emeritierter Professor" (em. Prof.). Mit der Bezugnahme auf eine Emeritierung wird nämlich die nicht universitätstypische Bezeichnung "Professor" (Prof.) für einen objektiven Betrachter dem Bereich des inländischen Hochschulwesens zugeordnet, ist das Institut der Emeritierung (vgl. § 163 BDG 1979) den genannten anderen Bereichen der Verwendung der Bezeichnung "Professor" doch gänzlich fremd. So normiert § 166 Abs. 3 BDG 1979 lediglich für emeritierte Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren die Berechtigung, ihren Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Emeritierter" zu führen. Demgemäß erweckt die Verwendung dieses Wortes in Verbindung mit der Bezeichnung "Professor" - selbst wenn insofern nicht die Bezeichnung Universitätsprofessor bzw. Hochschulprofessor verwendet wird - den Eindruck, es werde auf eine universitätstypische Bezeichnung Bezug genommen. Der Vorwurf, eine dem inländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung dadurch geführt zu haben, dass die Bezeichnung "emeritierter Professor" (em. Prof.) verwendet wurde, ist daher grundsätzlich geeignet, eine Strafbarkeit nach § 116 Abs. 1 Z 1 UniversitätsG 2002 zu begründen.In Ansehung der Bezeichnung "Professor" (Prof.) vermag der VwGH nicht zu erkennen, dass diese Bezeichnung universitätstypisch ist, sodass ihre Verwendung bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bezeichnung universitärer "Art". In der österreichischen Rechtsordnung ist die Verwendung dieser Bezeichnung generell im schulischen Bereich als Amtstitel vergleiche Paragraph 217, Absatz eins, BDG 1979; Paragraph 55, LDG 1984) bzw. Verwendungsbezeichnung vergleiche Paragraph 43, VBG 1948; Paragraph 13, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966; Paragraph 13, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz) sowie im künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich als vom Bundespräsidenten verliehener Berufstitel vergleiche Berufstiteln Schaffung 2002) vorgesehen. Dass es sich dabei, um einen für den Eindruck, ob diese Bezeichnung dem universitären Bereich zuzuordnen ist, bloß untergeordneten Aspekt handelt, ist nicht ersichtlich. Die Verwendung dieser Bezeichnung stellt demnach keine dem inländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 dar. Dies gilt allerdings nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung "emeritierter Professor" (em. Prof.). Mit der Bezugnahme auf eine Emeritierung wird nämlich die nicht universitätstypische Bezeichnung "Professor" (Prof.) für einen objektiven Betrachter dem Bereich des inländischen Hochschulwesens zugeordnet, ist das Institut der Emeritierung vergleiche Paragraph 163, BDG 1979) den genannten anderen Bereichen der Verwendung der Bezeichnung "Professor" doch gänzlich fremd. So normiert Paragraph 166, Absatz 3, BDG 1979 lediglich für emeritierte Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren die Berechtigung, ihren Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Emeritierter" zu führen. Demgemäß erweckt die Verwendung dieses Wortes in Verbindung mit der Bezeichnung "Professor" - selbst wenn insofern nicht die Bezeichnung Universitätsprofessor bzw. Hochschulprofessor verwendet wird - den Eindruck, es werde auf eine universitätstypische Bezeichnung Bezug genommen. Der Vorwurf, eine dem inländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung dadurch geführt zu haben, dass die Bezeichnung "emeritierter Professor" (em. Prof.) verwendet wurde, ist daher grundsätzlich geeignet, eine Strafbarkeit nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 zu begründen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100114.L02Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018