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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte unterlassen wurde, kann für sich genommen vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 1 AsylG 2005 die Annahme, das Verfahren sei jedenfalls nicht zugelassen, nicht begründen.Der Umstand, dass die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte unterlassen wurde, kann für sich genommen vor dem Hintergrund des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 die Annahme, das Verfahren sei jedenfalls nicht zugelassen, nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200014.L01Im RIS seit
29.11.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018