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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Verfügung einer Betriebsschließung vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob im Hinblick auf den zu schließenden Betrieb bereits Beschlagnahme- oder Strafbescheide erlassen worden sind (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2018/17/0092; 28.6.2016, Ro 2016/17/0001). Die Beschlagnahme und die Betriebsschließung sind von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Die Judikatur zu den Voraussetzungen der Beschlagnahme ist daher nicht auf die Betriebsschließung anzuwenden. Sowohl die Behörde als auch die VwG haben das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Beschlagnahme bzw. die Betriebsschließung selbständig zu prüfen (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2018/17/0092).Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Verfügung einer Betriebsschließung vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob im Hinblick auf den zu schließenden Betrieb bereits Beschlagnahme- oder Strafbescheide erlassen worden sind vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2018/17/0092; 28.6.2016, Ro 2016/17/0001). Die Beschlagnahme und die Betriebsschließung sind von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Die Judikatur zu den Voraussetzungen der Beschlagnahme ist daher nicht auf die Betriebsschließung anzuwenden. Sowohl die Behörde als auch die VwG haben das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Beschlagnahme bzw. die Betriebsschließung selbständig zu prüfen vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2018/17/0092).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090179.L01Im RIS seit
21.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018