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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/09/0118 Ra 2018/09/0120 Ra 2018/09/0119Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0228 E 30. Juni 1994 RS 2Stammrechtssatz
Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist zwischen dem Denkmalschutz (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Art 15 Abs 1 B-VG) zu unterscheiden. Denkmalschutz (iSd Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4680/1964 ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellenAus kompetenzrechtlicher Sicht ist zwischen dem Denkmalschutz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) zu unterscheiden. Denkmalschutz (iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4680/1964 ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen
Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand (Hinweis E VfSlg 7759/1976 zur Einordnung der Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L07Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019