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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/09/0118 Ra 2018/09/0120 Ra 2018/09/0119Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0082 E 21. November 2017 RS 2Stammrechtssatz
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L02Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019