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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/09/0118 Ra 2018/09/0120 Ra 2018/09/0119Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0184 E 12. Dezember 2013 RS 2Stammrechtssatz
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L01Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019