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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Hereinbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe nach § 107 Abs. 1 Wr DO 1994 können Einwände gegen die Strafhöhe bzw. den Schuldspruch nicht mehr geltend gemacht werden.Im Verfahren betreffend die Hereinbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe nach Paragraph 107, Absatz eins, Wr DO 1994 können Einwände gegen die Strafhöhe bzw. den Schuldspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090106.L01Im RIS seit
21.11.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019