RS Vwgh 2018/10/25 Ra 2018/09/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Der nach § 53 Abs. 1 GSpG 1989 erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde gegeben sein; nach der nunmehrigen Rechtslage daher im Fall der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054).Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG 1989 erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde gegeben sein; nach der nunmehrigen Rechtslage daher im Fall der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090091.L02

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten