RS Vwgh 2018/10/25 Ra 2018/07/0353

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §42;

Rechtssatz

Eine jahrzehntelange Geltung eines Provisoriums widerspricht seiner Intention. Allerdings führt der Umstand einer langen Geltung des Provisoriums nicht dazu, dass die Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide keine Gültigkeit mehr hätten und von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte (vgl. VwGH 25.11.1999, 99/07/0090-0091; 17.12.2015, 2012/07/0153). Daher erweist sich ein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftig verfügten Provisoriums jedenfalls nur dann als zulässig, wenn darin eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht worden wird. Anderenfalls stünde einer Sachentscheidung "res iudicata" entgegen und wäre ein begehrter Eingriff in die Rechtskraft an den Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2 bis 4 AVG zu messen.Eine jahrzehntelange Geltung eines Provisoriums widerspricht seiner Intention. Allerdings führt der Umstand einer langen Geltung des Provisoriums nicht dazu, dass die Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide keine Gültigkeit mehr hätten und von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte vergleiche VwGH 25.11.1999, 99/07/0090-0091; 17.12.2015, 2012/07/0153). Daher erweist sich ein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftig verfügten Provisoriums jedenfalls nur dann als zulässig, wenn darin eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht worden wird. Anderenfalls stünde einer Sachentscheidung "res iudicata" entgegen und wäre ein begehrter Eingriff in die Rechtskraft an den Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4 AVG zu messen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070353.L07

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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