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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Bescheid (Provisorium nach § 42 Tir. WWSLG 1952) wurde durch den Bescheid (eine Entscheidung nach § 38 Abs. 2 legcit) in mehreren Punkten materiell verändert und ihm somit inhaltlich derogiert (vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/07/0153). Mit Erkenntnis des VwG wurde der Bescheid der Agrarbehörde iSd § 38 Abs. 2 Tir. WWSLG 1952 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als gemäß § 38 Abs. 1 legcit zuständiger Agrarbehörde zurückverwiesen. Diese Aufhebung stellt die Aufhebung eines rechtswidrig ergangenen Bescheides dar, dessen derogative Rechtswirkungen sich vorliegendenfalls auch auf den Provisorialbescheid erstreckt hatten. Die Beseitigung dieses Bescheides stellt daher jenen Rechtszustand her, der vor Erlassung des rechtswidrigen "Derogationsbescheides" bestanden hatte; dh es tritt der ursprüngliche bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheid, welcher rechtswidrigerweise aufgehoben oder abgeändert worden war, mit der Behebung des ihn aufhebenden oder abändernden Bescheides rückwirkend wieder in Kraft (vgl. VwGH 24.1.1995, 93/04/0203; 31.1.1989, 87/07/0040).Der Bescheid (Provisorium nach Paragraph 42, Tir. WWSLG 1952) wurde durch den Bescheid (eine Entscheidung nach Paragraph 38, Absatz 2, legcit) in mehreren Punkten materiell verändert und ihm somit inhaltlich derogiert vergleiche VwGH 17.12.2015, 2012/07/0153). Mit Erkenntnis des VwG wurde der Bescheid der Agrarbehörde iSd Paragraph 38, Absatz 2, Tir. WWSLG 1952 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als gemäß Paragraph 38, Absatz eins, legcit zuständiger Agrarbehörde zurückverwiesen. Diese Aufhebung stellt die Aufhebung eines rechtswidrig ergangenen Bescheides dar, dessen derogative Rechtswirkungen sich vorliegendenfalls auch auf den Provisorialbescheid erstreckt hatten. Die Beseitigung dieses Bescheides stellt daher jenen Rechtszustand her, der vor Erlassung des rechtswidrigen "Derogationsbescheides" bestanden hatte; dh es tritt der ursprüngliche bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheid, welcher rechtswidrigerweise aufgehoben oder abgeändert worden war, mit der Behebung des ihn aufhebenden oder abändernden Bescheides rückwirkend wieder in Kraft vergleiche VwGH 24.1.1995, 93/04/0203; 31.1.1989, 87/07/0040).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070352.L01Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018