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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0514Rechtssatz
Stellt die obsorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin den Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 für ihr Kind selbst, kann es auf deren Zustimmung zur Ausreise des Kindes - auch unabhängig von der Beurteilung betreffend das Bestehen einer Ehe im Herkunftsland zwischen der Mutter und der Bezugsperson - nicht ankommen (vgl. dazu VfGH 27.7.2017, E 1001/2017 ua).Stellt die obsorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin den Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 für ihr Kind selbst, kann es auf deren Zustimmung zur Ausreise des Kindes - auch unabhängig von der Beurteilung betreffend das Bestehen einer Ehe im Herkunftsland zwischen der Mutter und der Bezugsperson - nicht ankommen vergleiche dazu VfGH 27.7.2017, E 1001/2017 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200513.L02Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018