Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0514Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist auch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 27. November 2017, E 1001-1005/2017, zur Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 145/2017, die insofern mit der geltenden Rechtslage vergleichbar ist, festgehalten, dass das Bestehen einer Ehe nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, nicht jedoch für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist auch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 27. November 2017, E 1001-1005/2017, zur Rechtslage vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, die insofern mit der geltenden Rechtslage vergleichbar ist, festgehalten, dass das Bestehen einer Ehe nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, nicht jedoch für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200513.L01Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018