RS Vwgh 2018/10/25 Ra 2017/07/0136

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/07/0031 E 21. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erdoberfläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt (vgl. VwGH 13.12.1906, 13261, VwSlg. 4837 A/1906, 4.7.1930, A 676/29, VwSlg. 16257 A/1930).Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erdoberfläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt vergleiche VwGH 13.12.1906, 13261, VwSlg. 4837 A/1906, 4.7.1930, A 676/29, VwSlg. 16257 A/1930).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070136.L04

Im RIS seit

16.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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