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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/07/0031 E 21. Juni 2018 RS 1Stammrechtssatz
Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erdoberfläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt (vgl. VwGH 13.12.1906, 13261, VwSlg. 4837 A/1906, 4.7.1930, A 676/29, VwSlg. 16257 A/1930).Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erdoberfläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt vergleiche VwGH 13.12.1906, 13261, VwSlg. 4837 A/1906, 4.7.1930, A 676/29, VwSlg. 16257 A/1930).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070136.L04Im RIS seit
16.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018