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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0038 E 13. Dezember 2007 RS 7 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
§ 39 WRG 1959 stellt zwar nicht auf "wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach § 39 iVm § 138 WRG 1959 (Hinweis E 16.12.2004, 2004/07/0065).(Hier:Die belBeh verneinte einen (im Bescheiderlassungszeitpunkt noch) bestehenden Nachteil iSds § 39 WRG 1959 mit der Begründung, es sei (nunmehr wieder) ein zur Abfuhr der Hochwässer tauglicher Abflussgraben geschaffen worden. Diese Annahme wurde jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht in tragfähiger Weise begründet.)Paragraph 39, WRG 1959 stellt zwar nicht auf "wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 138, WRG 1959 (Hinweis E 16.12.2004, 2004/07/0065).(Hier:Die belBeh verneinte einen (im Bescheiderlassungszeitpunkt noch) bestehenden Nachteil iSds Paragraph 39, WRG 1959 mit der Begründung, es sei (nunmehr wieder) ein zur Abfuhr der Hochwässer tauglicher Abflussgraben geschaffen worden. Diese Annahme wurde jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht in tragfähiger Weise begründet.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070136.L01Im RIS seit
16.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018